Gastartikel: Vermögensteuer – was zählt zum Vermögen und wie erfolgt die Bewertung?

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Heute habe ich wieder die große Ehre einen spannenden Leser-Gastartikel vorzustellen. Leser Carsten hat im Themengebiet Steuern promoviert und ist heute bei einem DAX 30 Konzern im internationalen Steuerbereich tätig. Kennengelernt haben wir uns im Frühjahr im Rahmen der gemeinsamen Erarbeitung seiner Finanzplanung. Während dieser Zeit hatte ich mich u.a. intensiver mit dem Thema Vermögenssteuer und deren Auswirkungen auf die sichere Entnahmerate befasst. Und so kam es, dass wir anfingen uns über das Thema Vermögenssteuer und deren konkrete Berechnung zu unterhalten. Denn es ist aufgrund der Beschaffenheit der unterschiedlichen Vermögensgegenstände alles andere als trivial eine gerechte Vermögenssteuer zu erheben.

Carsten wird uns deshalb Auskunft darüber geben wie Vermögen in Immobilien, Schmuck, Wertpapiere, Kunst oder Rentenversicherungen zukünftig bewertet und in die Bestimmung des Gesamtvermögens einfließen könnten. Die kritischen Schwellenwerte der geplanten Vermögensteuer sind bei einer vollumfänglichen Würdigung sämtlicher Vermögenswerte schneller erreicht als man vielleicht vermuten mag. Gemäß aktuellen Berichten über die Pläne der Parteien wird es aber auch Ausnahmen geben, wodurch sich ein gewisser Handlungsspielraum für eine Optimierung der Vermögensteuer eröffnet.

Carsten teilt in dem vorliegenden Artikel dankenswerterweise sein Wissen über die Vermögensteuer mit uns. Mir persönlich hat der Artikel sehr geholfen einen klareren Blick auf das Thema zu bekommen und ich habe viel Neues hinzugelernt. Ich wünsche allen Lesern ebenfalls gute Unterhaltung und interessante Erkenntnisse. Und jetzt zum Gast-Artikel:

Pläne zur Einführung einer Vermögensteuer:

Die Vermögenssteuer gleicht einem Gespenst, das alle paar Jahre aus seinem Verlies kommt und für reichlich Diskussionen sorgt. Das gilt besonders vor Bundestagswahlen, wie gerade jetzt. Es ist kein Geheimnis, dass Grüne, die SPD und die Linken eine Vermögenssteuer einführen wollen. Sie haben dazu konkrete Vorschläge in ihre Wahlprogramme aufgenommen und fordern, dass große Vermögen zur Finanzierung des Gemeinwohls herangezogen werden sollen.

Die Einführung einer Vermögenssteuer ist dabei nicht nur eine Angelegenheit, die „die oberen Zehntausend“ betrifft. Auch der ETF Sparer, dessen ETF-Depot dank Zinses-Zinseffekt stetig anwächst, kann durchaus in Regionen kommen, wo das Thema „Vermögenssteuer“ relevant werden kann, zumal wenn anderes Vermögen wie zum Beispiel Immobilien hinzutreten. Wie Georg in seinem Artikel gezeigt hat, ist für eine Mehrheit der ETF-Sparer bei einer konservativen Vorgehensweise im Rahmen der Entnahme jedoch nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung durch die Vermögenssteuer zu rechnen.

Mit dem heutigen Artikel soll beleuchtet werden, wie verschiedene Assetklassen im Rahmen einer möglichen Vermögenssteuer bewertet werden könnten. Spannend wird es insbesondere bei den nicht liquiden Assetklassen, für die nicht einfach ein Stichtagskurs oder Ähnliches herangezogen werden kann. Also beispielsweise die (gerade im Wert explodierenden) Immobilien, Schmuck oder Kunst. Auch stellt sich die Frage, wie Ansprüche aus Versicherungen, Versorgungen oder Pensionen anzusetzen sind, die zum Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen zählen.

Eine Vermögenssteuer hatten wir schon einmal

In Deutschland wurde bis zu einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Mitte der 90er Jahre eine Vermögensteuer erhoben. Die Richter in Karlsruhe haben seinerzeit entschieden, dass die Steuer aufgrund einer Unterbewertung von Grundbesitz im Vergleich zu anderen Vermögensarten verfassungswidrig war. Die Politik hätte damals die Möglichkeit gehabt, die Vermögenssteuer verfassungskonform auszugestalten (wie später bei der Erbschaftsteuer geschehen), aber es kam letztlich nicht zu einer Reform. Das hatte zur Folge, dass das sich das Gespenst „Vermögenssteuer“ erstmal wieder in sein Verließ zurückgezogen hat. Mit den Vorschlägen der Grünen, der SPD und der Linken kommt es jetzt wieder zum Vorschein. Erstaunlich ist dabei, dass das Vermögenssteuergesetz bis heute formell nicht abgeschafft wurde und noch in Kraft ist. Lediglich die Erhebung der Steuer erfolgt nicht mehr. Ein Vorschlag der FDP-Fraktion, das Vermögensteuergesetz ganz abzuschaffen, wurde jüngst mit einer Mehrheit des Bundestages abgelehnt (Deutscher Bundestag – Vermögensteuer wird nicht die gesetzliche Grundlage entzogen. Es bleibt also spannend, auch wenn alles andere als klar ist, ob die Vermögenssteuer reaktiviert wird und in welcher Form.

Was könnte alles unter die Vermögenssteuer fallen?

Grüne und SPD sind sich in ihren Wahlprogrammen einig, dass ein Steuersatz von 1 % angewendet werden soll. Die Grünen werden konkreter und wollen diesen Satz auf Vermögen anwenden, dessen Wert 2 Mio. Euro übersteigt. Aber was genau ist relevantes „Vermögen“?

Zum Vermögen würde wohl alles zählen, was im Bewertungsgesetz als solches definiert ist. Klassiker sind:

  • Grundbesitz,
  • Geld (Bargeld, Festgeld)
  • Schmuck,
  • Kunst, Oldtimer
  • Wertpapiere (Aktien, ETFs)
  • Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften (GmbH Anteil)

Es würde das Nettoprinzip gelten, d.h. Schulden, die mit dem relevanten Vermögen zusammenhängen, sind abzuziehen. Die Vermögenssteuer wäre als Jahressteuer nach dem Stichtagsprinzip zum 1.1. jedes Jahres zu erheben.

Wie funktioniert die Bewertung der einzelnen Assets?

Die Grundregel lautet, dass der sogenannte „gemeine Wert“ für die einzelnen Bestandteile des Vermögens anzusetzen ist. Das ist gemäß Bewertungsgesetz der „Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“. Letztlich handelt es sich hierbei um den Verkehrswert.

Nimmt man die Beispiele Kunst, Oldtimer oder Schmuck wäre also der Wert anzusetzen, der bei einem Verkauf zu erzielen ist. Hierzu müsste der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Wert in der Vermögensteuererklärung melden. Das Finanzamt könnte dann bei Unstimmigkeiten nachfragen. Bei besonders wertvollen Kunstgegenständen wie dem Picasso im Wohnzimmer kann daher es ratsam sein, eine Bewertung von einem anerkannten Sachverständigen einzuholen, damit Klarheit herrscht.

Besonderheit Immobilien

Bei Immobilien liefe es etwas anders: Hier müsste zunächst zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden werden. Die Bewertung erfolgt – zumindest bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die hier als Vorbild dienen könnte – wie folgt:

Bei unbebauten Grundstücken sind die Bodenrichtwerte mit der Fläche zu multiplizieren. Die Bodenrichtwerte sind öffentlich und werden von den Gutachterausschüssen veröffentlicht (s. zum Beispiel https://www.bodenrichtwerte-boris.de/). Wer also beispielsweise ein 1.000 m2 Grundstück in Berlin direkt am Tiergarten sein Eigen nennt, muss 1.000 m2 * 2.800 Euro/qm = 2,8m Euro ansetzen.

Bei bebauten Grundstücken ist es etwas komplizierter: Hier kommen Vergleichswert, Sachwert- oder Ertragswertverfahren in Frage. Alle Verfahren sollen letztlich zum gleichen Ziel, nämlich dem Verkehrswert führen.

Wie der Name schon andeutet, legt man beim Vergleichswertverfahren die Preise aus dem Verkauf vergleichbarer Immobilien zugrunde. So weit so einfach.

Beim Ertragswertverfahren erfolgt die Bewertung des Gebäudewerts ausgehend von Vergleichsmieten, die hochgerechnet werden. Die Bewertung des Grund- und Bodens erfolgt auf Basis der Bodenrichtwerte wie oben beschrieben. Das Sachwertverfahren geht dagegen sozusagen „bottom up“ vom Substanzwert aus, der auf Basis der Herstellkosten des Gebäudes zu ermitteln ist. Der Bodenwert wird dann additiv genau wie oben beschrieben über die Bodenrichtwerte ermittelt. Hier ein paar konkrete Beispiele (fiktive Zahlen zur Veranschaulichung rechts neben den Kästen):

 

Alle Verfahren zielen wie erwähnt darauf ab, einen Verkehrswert zu bestimmen. Wichtig ist allerdings, dass es immer möglich ist, einen niedrigeren Wert selbst nachzuweisen, wenn die oben genannten Verfahren zu einem zu hohen Wert der Immobilie führen würden. Der Nachweis ist per Sachverständigengutachten oder über den Nachweis eines Kaufpreises möglich. Letzteres ist denkbar, wenn eine Immobilie nach dem Jahr, für das die Vermögenssteuer anfällt, veräußert wird. Dieser Preis kann dann herangezogen werden, wenn er niedriger ist als der nach den drei genannten Verfahren ermittelte Wert.

Was ist mit Wertpapieren?

Bei börsennotierten Anteilen liefe es ganz einfach: Diese sind mit dem Stichtagskurs zu bewerten. Bei Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs ist der Rücknahmepreis anzusetzen.

Besonderheiten sind bei der Altersvorsorge zu beachten: Ein ETF-Depot wäre wie dargestellt mit den Stichtagskursen zu bewerten. Ein gesetzlicher Rentenanspruch, ein Pensionsanspruch oder auch der Anspruch aus einem Versorgungswerk wäre dagegen wohl steuerfrei, wenn man die Berichte über die Pläne der Parteien liest. Anders ausgedrückt würde derjenige, der seine Altersvorsorge selbst in die Hand nimmt und ein ETF-Depot aufbaut, potenziell vermögenssteuerpflichtig, der „normale“ Vorsorger, der z.B. auf eine Beamtenpension zählen kann, jedoch nicht. Das wirft Fragen der verfassungsmäßigen Gleichbehandlung auf, die hier nicht thematisiert werden können aber sicher bei einer (eventuellen) Reaktivierung der Vermögenssteuer angesprochen werden müssen, gerade weil die private Vorsorge zurzeit in aller Munde ist.

Anteile an einer nicht notierten Kapitalgesellschaft, also zum Beispiel einer GmbH, eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft könnten bei einer Anlehnung an die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Bewertungsregeln nach einem sogenannten „vereinfachten Ertragswertverfahren“ bewertet werden. Das ist ein typisierendes Verfahren, in dem der nachhaltig erzielbare Jahresertrag (grob gesagt das Betriebsergebnis der letzten drei Jahre im Mittel) mit 13,75 multipliziert wird. Allerdings bekräftigen die Parteien, die eine Vermögenssteuer fordern, das unternehmerisches Vermögen geschont werden soll. Wie das konkret aussehen könnte, ist offen.

Schließlich ist zu beachten, dass Vermögen im Ausland (z.B. eine Ferienwohnung in Spanien) auch von der Vermögenserfasst würde, soweit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat zuweist. In der Regel gilt bei unbeweglichem Vermögen das Belegenheitsprinzip, d.h. das Besteuerungsrecht wird dem Staat zugewiesen, in dem das Vermögen belegen ist.

Fazit: Was wird eine Vermögensteuer einbringen?

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob eine Vermögensteuer etwas bringt. Die Grünen, die SPD und die Linken fordern sie vehement, während aus anderen Kreisen zu hören ist, dass der Erhebungsaufwand den Ertrag der Steuer bei weitem übersteigen würde. Im ARD-Deutschlandtrend Ende 2019 haben 72 Prozent der Befragten die Einführung einer solchen Steuer befürwortet. 25 Prozent lehnten die Pläne ab. Letztlich wird es von der nach der Bundestagswahl gebildeten Koalition abhängen, ob das Gespenst „Vermögenssteuer“ wieder aufsteigt und erstmal bleibt.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Artikel keine Form der Rechts- oder Steuerberatung darstellt. Es ist naturgemäß nicht vorhersehbar, ob, wann und in welcher Form eine Vermögenssteuer eingeführt wird. Auf Basis der Aussagen in dem Artikel können keine Handlungsempfehlungen abgeleitet werden und der Autor übernimmt hierfür keinerlei Haftung.  

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Alexander
Alexander
3 Jahre zuvor

Vielen Dank an Carsten für diesen sehr schön geschriebenen und informativen Gastartikel! Das Timing hätte nicht besser sein können, ich bin schon auf den Wahlausgang und alles weitere danach gespannt. Ich selbst bin zwar (noch) nicht Betroffener, aber es schon mal gut zu wissen wie die Dinge laufen und wie man ggf gegensteuern kann (Stichwort freiwillige Einzahlung in GRV, Riester, Rürup etc.)

Stefan Eggl
Stefan Eggl
3 Jahre zuvor

Hallo Carsten,

mich hätte mehr interessiert, was man als stuerpflichtiger abzugeben hat.
Wo die Grenzen sind usw.
Ich habe selbst eine Immobilie, aber selbst bewohnt. Ich habe keinerlei Einnahmen durch die Immobilie. Prinzipjell gilt im Steuerrecht immer, daß besteuert wird, wenn man einen Mehrwert generiert. Gleiches geht dann auch immer in die andere Richtung.

Wie ist das bei Wertpapieren?
Wenn Positiv muß man zahlen.
Was wenn es im Bärenmarkt negativ läuft?
Kann man dann die Negativergebnisse absetzen?

Was, wenn man als Rentner kein Einkommen hat um die Steuerpflicht einer selbst bewohnten Immobilie zu begleichen? DAS empfinde ich als sehr ungerecht, falls das so wäre. Da gibt es aber sicher auch Einzelfallausnahmen.

Jens
Jens
Reply to  Stefan Eggl
3 Jahre zuvor

Hallo Stefan,

das ist ja der Punkt bei der Vermögenssteuer. Es wird Dein Vermögen selbst (also der Bestand) besteuert, und nicht Dein Einkommen (oder Gewinn) aus dem Vermögen.

Abgesehen von Freibeträgen (2 Mio wurde im Artikel benannt) musst Du die Steuer auf das zum Stichtag vorhandene Vermögen zahlen. Wo Du die Liquidität dafür hernimmst, ist Dein Problem. Ob Du mit dem Vermögen Einkommen generierst ist egal, Einkommen wird über die Einkommenssteuer besteuert.

Bei Deinem Depot ist es genauso. Wenn das Depot per 01.01. Wert X hat, entsteht daraus die Vermögenssteuer. Ob das Depot sich am 03.01. halbiert ist nicht Gegenstand der Betrachtung, die Bemessungsgrundlage ist der Stand per 01.01.

Niklas
Niklas
3 Jahre zuvor

Hallo Carsten und Georg,
vielen Dank für diesen informativen Artikel kurz vor der Bundestagswahl. Es bleiben sowohl in den Wahlprogrammen der 3 genannten Parteien -welche eine Wiedereinführung der Vermögenssteuer favorisieren- wie in der sachlichen Näherung im Gastbeitrag viele Fragen, die wir nicht beantworten können.
Ich kann mir kaum vorstellen, das viele „Superreiche“ (Wording der 3 Parteien) so kooperieren, dass sie den Bestand und die exakten Modelle der Rolexsammlung oder die Schmucksammlung der Frau benennen.
Herangezogen werden dann wohl letztlich Dinge die nachweisbar sind, beispielsweise über Bank- Depotauszüge und Grundbucheintragungen.
Bei Immobilien ist es ja heute schon schwierig. Die Bodenrichtwerte meiner Stadt entsprechen etwa 40% der gegenwärtigen realen Verkaufswerte.
Politik funktioniert meist einfach, durchschaubar und allgemein verträglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass links orientierte Parteien Renten und Pensionen zur Bewertung von Vermögen heranziehen. Eine SPD wird wohl für die letzten Arbeiter einen Freibetrag für das selbstgenutzte „Omas klein Häuschen“ einräumen.

Mein Fazit: Mich stachelt eine mögliche Vermögenssteuer nicht sonderlich an. Als freiheitlich liberaler Mensch lehne ich Bevormundungen ab. Allerdings ist die exponentielle Geldvermehrung weniger Reicher enorm und kann eine Gesellschaft zur Spaltung bringen.
Eine Geldvermehrung als Sport und Selbstzweck war und ist nicht mein Ziel. Schön, schuldenfrei und selbstbestimmt zu wohnen, sowie 2.000€ nach Steuern und KV (alleine) genügen meinem minimal frugalistischen Lebensstil um zufrieden und glücklich zu sein. Diese 2k kommen ab Altersrente über die GRV und PRV.
Von daher verstehe ich die Vermögenssteuerdiskussion als Motivation bzw. Anschub schneller von der Vermögensvermehrungsphase in die entspannte Genussphase zu kommen 🙂

Timo
Timo
3 Jahre zuvor

Ich verstehe nicht, warum an der Vermögenssteuer mit all ihren offengelegten Problemen festgehalten werden soll. Die Linken hatten mit ihrer geforderten Corona-Abgabe doch eine anständige Grundlage für eine Umsetzung geschaffen.

Vermögenssteuer weg, Erbschaftssteuer auf 20% hoch, zahlbar über 20 Jahre ergibt genau so eine 1% Vermögenssteuer, die jedoch nur alle 20 Jahre erfasst werden muss. Gleichzeitig kann hier dann die Erbschaftssteuer gerechter werden, da so problemlos auch vererbte Firmen besteuert werden können, ohne den Wirtschaftsstandort Deutschland zu gefährden.
Die ausstehenden Beträge werden dann noch mit irgendeinem Zinssatz „aufgewertet“, damit der Staat ja noch mehr abschöpfen kann…
Freibeträge, Behandlung von selbstbewohnte Immobilien und andere Sachen müssten im Detail dann noch ausgearbeitet werden, aber zumindest gibt es so eine Chance, dass diese Abgabe mehr Geld für den Staat bringt, als sie kostet.

Jens
Jens
Reply to  Timo
3 Jahre zuvor

Ich finde es immer schwierig, einzelne Steuern gesondert zu betrachten. Für mich sieht es bei der Vermögenssteuer so aus:

Wir haben durch die sehr expansive Geldpolitik der Notenbanken (Nullzinspolitik) eine Asset-Price Inflation bei Aktien und Immobilien (teilweise wird das 50 – fache der Jahresmiete gezahlt, üblich war früher das 20 – fache) und dadurch Steigerungen der Wohnungsmieten. Das ergibt zusammen mit der niedrigen Eigenheimquote in Deutschland (nur ca. 50%, Nachbarn wie Frankreich, Italien, Spanien, Griechenland) starken politischen Druck (siehe Mietendeckel in Berlin).

Dadurch entsteht der Eindruck „Die Reichen werden reicher, die Armen müssen immer mehr zahlen“, was sich politisch hervorragend nutzen lässt. Damit kannst Du auch auf der Strasse mobilisieren, da muss sich niemand komplizierte Gedanken machen.

Wirkliche Lösungen (Maßnahmen zur Steigerung der Eigenheimquote, z.B. Entfall Grunderwerbssteuer für selbstgenutztes Eigenheim, oder ein ernsthafter Versuch, die Probleme der Eurozone / Europäischen Union anzugehen) sind zu schwierig und werden deshalb nicht angegangen.

frank
frank
3 Jahre zuvor

Grüße dich Georg, in deinem Artikel „Das Entnahmeparadoxon –wieso mich Kurseinbrüche kalt lassen“ schreibst du: Die Bedingung für diese Sicherheit ist das strikte Verbot im Krisenfall über das Kapital durch den Verkauf von Anteilen zu verfügen. „Das gesamte Kapital muss unbedingt in den Aktienmarkt investiert bleiben, um von der darauffolgenden Erholung profitieren zu können.“ Aber Entnahmestrategien beruhen doch darauf, dass ich Anteile des etfs veräußere und davon meinen Lebensunterhalt bestreite. Oder verstehe ich da etwas falsch? Beste Grüße Frank

Carsten
Carsten
3 Jahre zuvor

Wenn man sich die jüngsten Umfragen zur Bundestagswahl ansieht, scheint es, dass das Thema Vermögensteuer bald ernsthaft diskutiert werden könnte. Auch im Triell war die Steuer ja Thema. Mal abwarten was passiert (am Ende kommt es immer anders :-)), aber Georg hatte eine gute Idee, diesen Gastartikel vorzuschlagen 🙂